Einordnung aktueller Vorschlag der EU-Kommission zur EUDR
Stand 23.10.2025
Die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall hat am Dienstag einen Kommissionsvorschlag zur EU-Verordnung über Entwaldungsfreie Produkte (EUDR) veröffentlicht.
Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte des Vorschlags erläutern und eine Einordnung vornehmen:
Übergangszeitraum für Unternehmen:
Die Kommission schlägt eine eingeschränkte Verlängerung der Übergangsfristen vor. Konkret bedeutet das, dass die EU-Verordnung über Entwaldungsfreie Produkte erst ab dem 30. Dezember 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen anzuwenden ist. Für große und mittlere Unternehmen gilt weiterhin der 30. Dezember 2025. Weiterhin gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten (Mitte 2026), in der keine Sanktionen umgesetzt werden.
Die Definition der Kleinst- oder Kleinunternehmen der EU lautet wie folgt: Kleinstunternehmen: ≤10 Mitarbeiter, Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €; Kleinunternehmen: ≤50 Mitarbeiter, Bilanzsumme ≤5 Mio. €, Umsatz ≤10 Mio. €)
Einordnung: Dementsprechend würden nahezu alle Waldbesitzer zur Gruppe der Kleinst- und Kleinunternehmen zählen. Der Anwendungsbeginn für die Forstbetriebe wäre der 30. Dezember 2026.

