Stand 23.10.2025
Die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall hat am Dienstag einen Kommissionsvorschlag zur EU-Verordnung über Entwaldungsfreie Produkte (EUDR) veröffentlicht.
Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte des Vorschlags erläutern und eine Einordnung vornehmen:
Übergangszeitraum für Unternehmen:
Die Kommission schlägt eine eingeschränkte Verlängerung der Übergangsfristen vor. Konkret bedeutet das, dass die EU-Verordnung über Entwaldungsfreie Produkte erst ab dem 30. Dezember 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen anzuwenden ist. Für große und mittlere Unternehmen gilt weiterhin der 30. Dezember 2025. Weiterhin gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten (Mitte 2026), in der keine Sanktionen umgesetzt werden.
Die Definition der Kleinst- oder Kleinunternehmen der EU lautet wie folgt: Kleinstunternehmen: ≤10 Mitarbeiter, Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €; Kleinunternehmen: ≤50 Mitarbeiter, Bilanzsumme ≤5 Mio. €, Umsatz ≤10 Mio. €)
Einordnung: Dementsprechend würden nahezu alle Waldbesitzer zur Gruppe der Kleinst- und Kleinunternehmen zählen. Der Anwendungsbeginn für die Forstbetriebe wäre der 30. Dezember 2026.
Verpflichtungen für die nachgelagerte Lieferkette:
Die EU-Kommission schlägt Vereinfachungen für nachgelagerte Unternehmen entlang der Lieferkette vor. Kleinst- und Kleinunternehmen der nachgelagerten Lieferkette sind nicht mehr verpflichtet, Sorgfaltserklärungen im EU-IT-system einzureichen, sondern müssen lediglich Referenznummern sammeln und weitergeben.
Einordnung: Diese Vereinfachungen sind für Forstbetriebe (Marktteilnehmer) nicht von Belang, da Sie als Primärproduzenten weiterhin verpflichtet sind, Erklärungen im EU-IT-System abzugeben.
Verpflichtungen für Kleinst- und Kleinunternehmen aus Ländern der Niedrig-Risiko-Kategorie (bspw. Deutschland):
Klein- und Kleinstunternehmen aus Niedrig-Risiko-Ländern müssen eine einfache, einmalige Erklärung im EU-IT-System abgeben.
Die Klein- und Kleinstunternehmen müssen in ihrer einmaligen, einfachen Erklärung weiterhin jedoch folgende Angaben (nach ANNEX III) tätigen (gelb hinterlegte Änderungen im Vergleich zur Einreichung der Sorgfaltserklärung):
- Kontaktdaten (Name. Anschrift, E-Mail-Adresse) des Marktteilnehmers
- Eine oder mehrere Zolltarifnummern (HS-Codes)
- Baumarten mit Handelsbezeichnung (keine Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung) und Menge
- Produktionsland und Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen der Kleinst- und Kleinunternehmer relevante Rohstoffe produziert
- Bestätigung der Sorgfaltspflicht
- Digitale Unterschrift des Marktteilnehmers
Es besteht darüber hinaus die Pflicht, die nach ANNEX III geforderten Angaben vollständig und aktuell zu halten („They shall update the information contained in their simplified declaration following any changes…“). Wenn alle in ANNEX III aufgeführten Informationen (s.o.) in einem System oder Datenbank verfügbar sind, das/die gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder Mitgliedsstaaten bereits eingereicht wurden, sind Klein- und Kleinstmarktteilnehmer nicht verpflichtet selbst eine einfache, einmalige Erklärung im EU-IT-System abzugeben. In diesem Fall stellen die Mitgliedsstaaten die Informationen der Klein- und Kleinstmarktteilnehmer im EU-IT-System zur Verfügung.
Einordnung: Die geforderten Informationen nach ANNEX III liegen für die privaten Forstbetriebe in Deutschland, die per Definition Klein- und Kleinstmarktteilnehmer sind, in keinem zentralen Meldesystem vor, sodass aktuell keine behördliche Meldung erfolgen kann. Für die Waldbesitzer würde weiterhin eine aktive Berichtspflicht im EU-IT-System bestehen, ohne nennenswerte Erleichterungen. Zur Einführung wichtig ist, dass diese Angaben im EU-IT-System bei entsprechenden Änderungen der anzugebenden Informationen aktualisiert werden müssen (bspw. jährliche Aktualisierung auf Grund abweichender Einschlagsmengen). Der bürokratische Aufwand für die Waldbesitzer wäre weiterhin hoch!
Nächste Schritte:
Das Europäische Parlament und der Rat werden nun über den Vorschlag der Kommission beraten. Die EU-Kommission, EU-Parlament und der Rat müssen die Änderungen der EUDR formell verabschieden, bevor sie in Kraft treten und angewendet werden können. Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Rat aufgefordert, den Vorschlag rasch anzunehmen.
Die AGDW wird in den kommenden Tagen und Wochen in Gesprächen mit Vertretern der EU-Kommission, des EU-Parlaments und des Rates verdeutlichen, dass die vorgeschlagenen „Überarbeitungen“ der EUDR zu kurz greifen und reine Scheinlösungen enthalten, die keine echten Erleichterungen für Waldbesitzer bringen.
Wir fordern weiterhin für die privaten Forstbetriebe in Deutschland eine Abkehr von den aktiven Berichtspflichten hin zu rein innerbetrieblichen Dokumentationspflichten.
Sonder-Newsletter der Forstwirtschaftlichen Vereinigung Oberfranken vom 22.10.2025

